Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firmen aus der BAUER Gruppe: BAUER Elektroanlagen Süd GmbH & Co. KG, BAUER Elektroanlagen West GmbH & Co. KG, BAUER Elektroanlagen Nord GmbH & Co. KG, BAUER Netz GmbH & Co. KG, BAUER Schaltanlagen GmbH & Co. KG, BAUER Dienstleistung GmbH & Co. KG

Stand: April 2021
Sie können unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) auch als PDF-Datei herunterladen
Sie können auch unsere Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als PDF-Datei herunterladen.

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1   Allgemeines
1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt im Unternehmerverkehr die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und C als Ganzes in der zum Vertragsabschluss gültigen Fassung (VOB als PDF Datei herunterladen) und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“.
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
2   Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender in Textform vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3   Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4   Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine abgemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Der Werkunternehmer haftet grundsätzlich nur für Schäden, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zurückzuführen sind. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Werkunternehmer grundsätzlich nicht, es sei denn, es handelt sich insoweit um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wie z.B. die Verpflichtung zur mangelfreien Leistungserbringung. Die Haftung wird insoweit beschränkt auf einen Betrag in Höhe des doppelten der Auftragssumme (ohne Mehrwertsteuer), höchstens jedoch 5 Mio. EUR. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung bei Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit sowie wenn eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
5   Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht Seite 1 von 2fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6   Eigentumsvorbehalt
Soweit die eingefügten Teile nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
7   Preise und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer
7.2 Alle Rechnungsbeträge, wenn nicht anders vereinbart, sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher in Textform vereinbart wurden.
7.3 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
7.4 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen.
7.5 Soweit keine anderen Preisvereinbarungen getroffen wurden gelten die Preisliste Regiearbeiten von der BAUER Gruppe sowie die Großhändlerbruttopreislisten in ihrer jeweiligen aktuellen Form.
8   Sonstiges
8.1 Der Dienstleistungserbringer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung als Betreiber eines Installationsbetriebes, in der Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall pauschal bis 5 Mio. EUR. versichert sind.
8.2 Die Parteien vereinbaren die Anwendung deutschen Rechts. Die Anwendung sonstiger Bestimmungen, insbesondere des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
8.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der jeweiligen Niederlassung der BAUER Gruppe, von welcher das Angebot unterbreitet worden ist.

 

PDF-Downloads

Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF)
Allgemeine Einkaufsbedingungen (PDF)
Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (PDF)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB (PDF)

Nachweis Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (USt 1 TG):

BAUER Elektroanlagen Süd GmbH & Co. KG (PDF)
BAUER Elektroanlagen West GmbH & Co. KG (PDF)
BAUER Elektroanlagen Nord GmbH & Co. KG (PDF)
BAUER Dienstleistung GmbH & Co. KG (PDF)

Freistellungsbescheinigungen bei Bauleistungen (§48b Abs.1 Satz 1 EStG):

BAUER Elektroanlagen Süd GmbH & Co. KG (PDF)
BAUER Elektroanlagen West GmbH & Co. KG (PDF)
BAUER Elektroanlagen Nord GmbH & Co. KG (PDF)
BAUER Dienstleistung GmbH & Co. KG (PDF)
BAUER Netz GmbH & Co. KG (PDF)
BAUER Schaltanlagen GmbH & Co. KG (PDF)

Regiepreise:

Preisliste Regiearbeiten (PDF)